Gesetzesänderung per 1. Januar 2025 - Betreibung auf Konkurs

Bis zum 31. Dezember 2024 ist der Einbezug von Steuern und Abgaben nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Diese Bestimmung wird aufgehoben und ab dem 1. Januar 2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG). Ihre Ausgleichskasse empfiehlt Ihnen, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen. 

Medienmitteilung des Bundesrates

Merkblatt 2.14 - Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

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