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Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert?

Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet: Wer mit 65 die Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt.

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht.

JahrReferenzalter der FrauenBetrifft die Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
 
2025
 
64 Jahre + 3 Monate
 
1961
 
2026
 
64 Jahre + 6 Monate
 
1962
 
2027
 
64 Jahre + 9 Monate
 
1963
 
2028
 
65 Jahre
 
1964 und die nachfolgenden Jahrgänge
 

 

Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 erhalten hingegen einen lebenslänglichen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen.
 

 196119621963196419651966196719681969

Tiefes durchschnittliches Einkommen

(≤ CHF 58‘800)

CHF 40CHF 80CHF 120CHF 160CHF 160CHF 129.60CHF 100.80CHF 70.40CHF 40

Mittleres durchschnittliches Einkommen

(CHF 58‘801 – 73‘500)

CHF 25CHF 50CHF 75CHF 100CHF 100CHF 81CHF 63CHF 44CHF 25

Hohes durchschnittliches Einkommen

(CHF ≥ 73‘501)

CHF 12.50CHF 25CHF 37.50CHF 50CHF 50CHF 40.50CHF 31.50CHF 22CHF 12.50


 

Vorbezug
 

Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.

Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt.

Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Aufschub
 

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.

Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Neuberechnung der Rente nach Referenzalter
 

Wenn Sie nach dem Referenzalter weiter gearbeitet haben, können Ihnen die Erwerbseinkommen bis zur Vollendung des 70. Altersjahres für die Rentenberechnung angerechnet werden. Die dabei zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von 1 400 Franken pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in allen Fällen Beiträge fällig. Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

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