Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt. Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden angepasst.

Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben.

Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstaltungsbereich.

Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden ebenfalls angepasst. Die Leistungen können neu spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 31. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen.

Folgende Leistungen sind ab 17. Februar 2022 aufgehoben:

- Entschädigung infolge Ausfall der Fremdbetreuung

- Entschädigung infolge Veranstaltungsverbot

- Entschädigung infolge Betriebsschliessung

- Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen

Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

Der Anspruch für besonders gefährdete Personen besteht bis zum 31. März 2022.

Zur Medienmitteilung: Coronavirus: Bundesrat hebt Massnahmen auf – einzig Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bleiben noch bis Ende März (admin.ch)

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